Erinnerung an Arbeitgeber mit Beschäftigungspflicht: Daten bis Ende März 2019 melden

Beschäftigungspflicht

Jährlich müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplatzen melden, ob und wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen. Die Frist für diese Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit endet am 31. März 2019.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber sind daher verpflichtet, bis spätestens 31. März 2019 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten für das Jahr 2018 anzuzeigen.

Anzeige mittels kostenloser Software möglich.

Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber können hierfür das kostenlose Bearbeitungsprogramm IW-Elan nutzen. Dieses steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Alternativ kann im Menüpunkt „Service“ eine CD-ROM mit der Software bestellt werden – ebenfalls kostenfrei. Die elektronische Meldung ist somit schnell und unbürokratisch umsetzbar. Weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer erhalten Arbeitgeber unter www.arbeitsagentur.de (Unternehmen-Rechtsgrundlagen-Schwerbehindertenrecht) oder unter der kostenfreien Service Hotline 0800 45555 20.

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